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E-Rechnungspflicht: Wer ist ab wann betroffen?

Empfang seit 2025, Ausstellung ab 2027 und 2028 – rund um die E-Rechnungspflicht kursieren viele Daten und Schwellenwerte. Wir sortieren die Fristen und schauen, was „betroffen“ beim Empfangen und beim Ausstellen jeweils konkret heißt.

MB

Kurz gesagt

Der Empfang von E-Rechnungen ist seit dem 1. Januar 2025 für alle inländischen Unternehmen Pflicht – auch für Kleinunternehmer. Die Ausstellung folgt gestaffelt: ab 1. Januar 2027 für Unternehmen mit mehr als 800.000 € Vorjahresumsatz, ab 1. Januar 2028 für alle inländischen B2B-Umsätze. Bis dahin sind Papier und PDF unter Bedingungen noch möglich.

Zwei Pflichten, die oft verwechselt werden

Bei der E-Rechnung gibt es nicht eine Pflicht, sondern zwei – und sie greifen zu unterschiedlichen Zeitpunkten. Genau hier entsteht in der Praxis oft Verwirrung, denn die Pflicht, E-Rechnungen empfangen zu können, ist etwas anderes als die Pflicht, E-Rechnungen selbst auszustellen.

Eine E-Rechnung ist dabei eine Rechnung in einem strukturierten elektronischen Format nach der europäischen Norm EN 16931. Eine reine PDF zählt nicht als E-Rechnung, weil sie nicht maschinenlesbar strukturiert ist.

Der Empfang: seit 2025 Pflicht für alle

Seit dem 1. Januar 2025 müssen alle inländischen Unternehmen E-Rechnungen empfangen und verarbeiten können – einschließlich Kleinunternehmer. Diese Empfangspflicht gilt unabhängig von der Größe und unabhängig davon, ab wann ein Unternehmen selbst E-Rechnungen ausstellen muss.

Praktisch heißt das: Jedes Unternehmen braucht heute eine Möglichkeit, eingehende E-Rechnungen entgegenzunehmen und zu lesen. Wer ausschließlich auf Papier oder PDF eingerichtet ist, kann eine korrekt zugestellte E-Rechnung sonst nicht verarbeiten.

Die Ausstellung: gestaffelt ab 2027 und 2028

Bei der Pflicht, selbst E-Rechnungen auszustellen, gibt es zwei Stufen – abhängig vom Vorjahresumsatz:

2025 01.01.

Empfang für alle

Alle inländischen Unternehmen müssen E-Rechnungen empfangen können – auch Kleinunternehmer.

2027 01.01.

Ausstellung ab > 800.000 € Umsatz

Unternehmen mit mehr als 800.000 € Vorjahresumsatz müssen E-Rechnungen ausstellen.

2028 01.01.

Ausstellung für alle B2B

Die Ausstellungspflicht gilt für alle inländischen B2B-Umsätze, unabhängig vom Umsatz.

Bis zum jeweiligen Stichtag bleibt der Übergang offen: Papier- und PDF-Rechnungen sind unter bestimmten Bedingungen weiterhin möglich. Die Ausstellungspflicht betrifft zudem den B2B-Bereich – also Rechnungen zwischen Unternehmen im Inland.

Was „betroffen“ konkret bedeutet

Weil Empfang und Ausstellung zwei verschiedene Dinge sind, lohnt sich der Blick auf beide Seiten getrennt:

Beim Empfangen

Seit 2025 gilt die Pflicht für alle – inklusive Kleinunternehmer. Jedes Unternehmen muss eingehende E-Rechnungen entgegennehmen und verarbeiten können.

Beim Ausstellen

Hier zählt der Zeitpunkt und der Vorjahresumsatz: ab 2027 für Unternehmen über 800.000 €, ab 2028 für alle inländischen B2B-Umsätze.

Kleinunternehmer: empfangen ja, ausstellen mit Erleichterungen

Ein häufiger Punkt der Unsicherheit betrifft Kleinunternehmer. Beim Empfang gilt auch für sie: Seit dem 1. Januar 2025 müssen sie E-Rechnungen empfangen können. Bei der Ausstellung greifen für Kleinunternehmer Erleichterungen. In der Praxis bedeutet das, dass jedes Unternehmen zumindest eingehende E-Rechnungen verarbeiten können muss.

Der Blick nach vorn: ViDA ab 2030

Über die deutschen Fristen hinaus kommt auf EU-Ebene das Mehrwertsteuerpaket ViDA (VAT in the Digital Age). Ab dem 1. Juli 2030 ist eine digitale Meldung für grenzüberschreitende innergemeinschaftliche B2B-Umsätze vorgesehen – mit Ausstellung der Rechnung innerhalb von 10 Tagen.

Wer heute auf die Norm EN 16931 setzt, ist auch für die kommenden ViDA-Regeln zukunftssicher aufgestellt. Das Format, das für die nationale E-Rechnungspflicht zählt, ist dasselbe, das die EU-Vorgaben adressiert.

– EN 16931 / ViDA

Eine Einordnung zum Schluss

Die Fristen wirken auf den ersten Blick verschachtelt, lassen sich aber auf einen einfachen Nenner bringen: Empfangen muss heute schon jeder, ausstellen kommt gestaffelt – große Unternehmen ab 2027, alle B2B-Umsätze ab 2028. Wer eingehende E-Rechnungen verarbeiten kann und sich an der Norm EN 16931 orientiert, ist für die nächsten Stufen gut vorbereitet.

Hilfreich ist auch, die eigenen Belege im Blick zu behalten: Ordnungsgemäße digitale Archivierung nach den GoBD (Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung) bleibt unabhängig vom Format ein Dauerthema – und E-Rechnungen fügen sich hier sauber ein, weil ihre Daten von vornherein strukturiert vorliegen.

Quellen

  1. Wachstumschancengesetz – Einführung der obligatorischen E-Rechnung im inländischen B2B
  2. Europäische Norm EN 16931 – Semantisches Datenmodell für die elektronische Rechnung
  3. ViDA – VAT in the Digital Age (EU-Mehrwertsteuerpaket)

Bei Orcha: Der Kreditoren-Agent nimmt eingehende E-Rechnungen entgegen und liest die strukturierten Daten für die Buchung aus – so lässt sich die Empfangsseite der E-Rechnungspflicht ohne manuelles Abtippen abdecken.

Häufige Fragen

Müssen Unternehmen schon heute E-Rechnungen empfangen können?

Ja. Seit dem 1. Januar 2025 müssen alle inländischen Unternehmen E-Rechnungen empfangen und verarbeiten können – einschließlich Kleinunternehmer. Diese Empfangspflicht gilt unabhängig von der Größe und unabhängig davon, ab wann ein Unternehmen selbst E-Rechnungen ausstellen muss.

Ab wann müssen Unternehmen selbst E-Rechnungen ausstellen?

Ab dem 1. Januar 2027 müssen Unternehmen mit mehr als 800.000 Euro Vorjahresumsatz E-Rechnungen ausstellen. Ab dem 1. Januar 2028 gilt die Ausstellungspflicht für alle inländischen B2B-Umsätze. Bis dahin sind Papier- und PDF-Rechnungen unter bestimmten Bedingungen noch möglich.

Sind Kleinunternehmer von der E-Rechnungspflicht betroffen?

Beim Empfang ja: Auch Kleinunternehmer müssen seit dem 1. Januar 2025 E-Rechnungen empfangen können. Bei der Ausstellung greifen für sie Erleichterungen. In der Praxis bedeutet das, dass jedes Unternehmen zumindest eingehende E-Rechnungen verarbeiten können muss.

Was ändert sich mit ViDA ab 2030?

ViDA (VAT in the Digital Age) ist ein EU-Mehrwertsteuerpaket. Ab dem 1. Juli 2030 ist eine digitale Meldung für grenzüberschreitende innergemeinschaftliche B2B-Umsätze vorgesehen, wobei die Rechnung innerhalb von 10 Tagen ausgestellt werden muss. Wer heute auf die Norm EN 16931 setzt, ist dafür bereits zukunftssicher aufgestellt.

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